Satzung

Satzung der Kirmesburschen.pdf
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen: Kirmesburschen/-mädels Münzenberg

 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3) Der Sitz des Vereins ist 35516 Münzenberg

 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck des Vereins

 

(1) Sein Zweck ist die Pflege des dörflichen Brauchtums und die Erhaltung des örtlichen Kulturgutes. Er integriert seine Mitglieder, insbesondere die Jugend, in die dörfliche Gemeinschaft und fördert die Freundschaft, die Geselligkeit und das Zusammengehörigkeitsgefühl.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

§3 Mitglieder des Vereins / Aufnahme

 

(1) Der Verein gliedert sich in:

 

a. aktive Mitglieder (Teilnahme und Hilfe bei Veranstaltungen des Vereins)

 

b. passive Mitglieder (Förderung des Vereins)

 

(2) Der Vereinseintritt ist möglich mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Bevorzugt werden Personen der Stadt Münzenberg, bzw. mit besonderem Bezug zur Stadt Münzenberg. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

(3) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

(4) Das neue Mitglied wird vom Aufnahmejahr an beitragspflichtig. Beiträge für das laufende Jahr sind zu entrichten, wenn der Antrag auf Aufnahme vor dem 30. Juni eingereicht wird.

 

(5) Die Höhe der von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(6) Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 30. September des laufenden Jahres zu zahlen. In Ausnahmefällen, die von den Mitgliedern schriftlich zu begründen sind, kann der Vorstand davon abweichende Zahlungsfristen gewähren.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung des Vereins.

 

(2) Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Austretende hat die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

 

a. wenn es 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

 

b. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen Vereinszwecke und Satzung.

 

c. wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes des Öfteren widersetzt.

 

d. bei unehrenhaftem Betragen und bei vereinsschädigendem Verhalten.

 

(4) Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, der innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Zusendung mit eingehender Begründung an den Vorstand durch Einschreiben einzureichen ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§5 Der Vorstand / Beschlussfähigkeit

 

(1) Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen :

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

Kassenwart

 

Schriftführer

 

Vorstandsassistent

 

bis zu 2 Beisitzer

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

Kassenwart

 

Schriftführer

 

(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Ladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Um einen Beschluss zu verabschieden, muss dieser mindestens vier Zustimmen erhalten.

 

(5) Der Vorstand wird für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und die beiden Beisitzer werden im jährlichen Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Vorstandsassistenten gewählt.

 

§6 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: Die Geschäftsleitung, die Verwaltung des Vermögens, die Ausführung der gefassten Beschlüsse, sowie der Mitgliederversammlung alljährlich Rechenschaft abzulegen.

 

§7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich mit einer 14 tägigen Frist vorher

im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Münzenberg bekanntzugeben, Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 4 Monaten des laufenden Jahres durchgeführt werden.

 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Ansonsten gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung, wie unter Ziffer 2 und 3 genannt.

 

(5) Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Hierbei gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung, , wie unter Ziffer 2 und 3 genannt.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

b. die Wahl des Vorstandes

 

c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

d. die Genehmigung der Jahresrechnung

 

e. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

 

f. Wahl des Kassenprüfers

 

g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

h. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem Verein

 

i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§9 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 1/7 der Stimmberechtigten vertreten ist.

 

(2) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

Anstehende Wahlen

 

(5) Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Abstimmung erfolgt durch die Stimmen der erschienenen Mitglieder ab 15 Jahre. Auf Antrag muss eine verdeckte und schriftliche Wahl durchgeführt werden.

 

(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

 

(8) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Diese Niederschrift ist vorzulesen.

 

§10 Haftung

 

(1) Der Verein haftet nicht über die bestehenden Versicherungen hinaus gegenüber seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit etwa eintretenden Unfälle, Sachschäden oder Sachverlust.

 

§11 Auflösen des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münzenberg mit der Auflag, es ausschließlich und unmittelbar für wohltätige Zwecke innerhalb der Stadt Münzenberg zu verwenden.

 

§12 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 07.02.2003 in der vorliegenden Form beschlossen worden. Sie tritt am 07.02.2003 in Kraft.